Ankündigung: Baldiges Update (vor Ende November 2024) mit Beschlüssen u.a. des BVerfG und EGMR zum vorliegenden Fall!
Bisher galt eine mündlichen Gerichtsverhandlung als öffentlich, wenn Zuhörer vorab Zeit und Ort der Verhandlung wissen und Zutritt zum Gerichtssaal erhalten können.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Rechtsstaats. Er folgt auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem UN-Zivilpakt.
Der Grundsatz gilt für jedes Zivilverfahren und dient der Kontrolle der Gerichte durch die Allgemeinheit. Er soll eine Geheimjustiz verhindern und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfahren stärken.
Jedoch entschied das Bundesarbeitsgericht am 24.11.2022 (Az. 2 AZN 335/22), dass eine offene Saaltür dem Öffentlichkeitsgrundsatz genügt.
Eine mündliche Verhandlung darf laut der Entscheidung dann unangekündigt verfrüht beginnen. Die vorab der Öffentlichkeit angekündigte Anfangszeit der Verhandlung darf falsch sein.
Die einzige mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hatte unangekündigt mind. zehn Minuten vor dem tatsächlichen Termin begonnen, aber die Saaltür stand wegen Corona offen.
Diese neue Rechtsprechung dürfte es der Allgemeinheit einschließlich Journalisten erheblich erschweren, einer bestimmten mündlichen Verhandlung von Anfang an öffentlich beizuwohnen.
Die bisherige Kontrolle der Gerichte durch die Öffentlichkeit wäre kaum mehr möglich. Zuhörer könnten künftig Pech haben und zwar zum angekündigten Termin da sein, dann aber nur mehr das Ende der verfrüht begonnenen Verhandlung mitbekommen.
Mehr zum Ziel der Petition:
Die Petition hat zum Ziel, dass Zeit und Ort jeder öffentlichen Gerichtsverhandlung vorab korrekt angekündigt werden müssen.
Ändert sich der Termin, müssen interessierte Zuhörer dies ebenfalls rechtzeitig erfahren können.
Ansonsten könnte ein gewieftes Gericht die „Öffentlichkeit“ im Sinne einer
Geheimjustiz einfach dadurch herstellen, dass es die Zeit der „öffentlichen“ Verhandlung nicht
korrekt mitteilt bzw. ohne Verlautbarung später abändert oder
die Verhandlung versteckt im letzten Winkel des Gebäudes oder ganz woanders stattfinden läßt,
wo der Verhandlungssaal für das tatsächlich interessierte Publikum gar nicht erst rechtzeitig zu finden ist
(ggf. sendet es für die Herstellung der „Öffentlichkeit“ Mitarbeiter oder Freunde des Gerichts hin).
Der angekündigte Kammertermin der einzigen mündlichen Verhandlung
beim Landesarbeitsgericht war um 9.30 Uhr angesetzt (Az. 2 AZN 335/22).
Die Verhandlung begann durch das Gericht unangekündigt
mind. zehn Minuten zu früh. Es gab keinen Hinweis auf den verfrühten Beginn (Sitzungsprotokoll).
Die Parteien wurden zum verfrühten Verhandlungsbeginn nicht vom Gericht gefragt und stimmten keinesfalls zu
(Sitzungsprotokoll).
Der vom Gericht persönlich geladene Kläger und mehrere Zuhörer kamen noch vor 9.30 Uhr,
aber erst nach dem verfrühten Verhandlungsbeginn in den Gerichtssaal, nachdem die Anträge ebenfalls bereits vor 9.30 Uhr gestellt waren
(Sitzungsprotokoll).
Die Verhandlungsdauer war kurz (Sitzungsprotokoll). Es gab keine Wiederholung des verfrühten Verhandlungsabschnitts.
Für den verfrühten Verhandlungsbeginn liegen unter anderem ein Beweisfoto des Aushangs (Terminsrolle) am Sitzungssaal mit Uhrzeit und mehrere eidesstattliche Versicherungen vor.
Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 169 GVG, Rn. 48 führt zum Öffentlichkeitsgrundsatz ausdrücklich Folgendes aus: „Die ordnungsgemäß angekündigte Sitzung muss zur Wahrung der Öffentlichkeit
in dem angekündigten Raum zur angegebenen Uhrzeit stattfinden.
Das Gericht darf deshalb nicht früher mit der Sitzung beginnen als angekündigt
(BGHSt 28, 341 = NJW 1979, 2622;
BGH NStZ 1984, 134).“
Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 169 GVG, Rn. 19 und 58 ergänzt bezüglich des Öffentlichkeitsgrundsatzes: „Die Vorschriften über die Öffentlichkeit dienen dem öffentlichen Interesse und sind der Parteidisposition entzogen,
es kann allenfalls eine Entscheidung nach §§ 171a ff. angeregt werden. Es gibt keinen Anspruch auf Ausschluss der
Öffentlichkeit. Ein Verzicht auf die Öffentlichkeit ist unbeachtlich und unwirksam; er erhält dem Betroffenen
die prozessualen Möglichkeiten, die sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit ergeben (➔ Rn. 58, 69).
Da die Öffentlichkeit dem allgemeinen Interesse dient und nicht nur dem Schutz des
Angeklagten oder sonstiger Verfahrensbeteiligter, ist ihre Beachtung unverzichtbar
(➔ Rn. 19). Der Rechtsmittelführer kann die Revision auf ihre Verletzung auch dann
stützen, wenn er selbst den (unzulässigen) Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt hat oder
erklärt hat, auf die Öffentlichkeit zu verzichten oder den nachträglich festgestellten
unzulässigen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht rügen zu wollen
(RGSt 64, 385; RGZ 157, 341; BGH NJW 1967, 687; BGHZ 124, 204 = WM 1994, 313; vgl. auch
BGH NStZ-RR 2000, 40; OLG Frankfurt MDR 1986, 606 = JR 1987, 81 mAnm Schlüchter; OLG Köln
OLGZ 1985, 318; BSG 28.3.2000 - B 8 KN 7/99 R, BeckRS 2000, 30103752; BayVGH NVwZ-RR 2002,
799; KK-StPO/Diemer Rn. 5; Katholnigg Rn. 9; Löwe/Rosenberg/Wickern Rn. 56; Kuhlmann NJW 1974,
1232).“
Der Karlsruher Kommentar zur StPO mit GVG, 9. Auflage 2023, § 169 GVG, Rn. 5 führt ebenso wie Kissel/Mayer aus,
dass für die Geltendmachung des absoluten Revisionsgrunds keine vorherige Rüge des verletzten
Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Gerichtsverhandlung durch einen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist
(durch Zuhörer ist aufgrund ihrer Nichtbeteiligung am Verfahren eine Rüge rechtlich unmöglich): „Ein Verzicht von Verfahrensbeteiligten auf die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist
rechtlich nicht vorgesehen. Die Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes seiner Verletzung
(§ 551 Nr. 6 ZPO, § 338 Nr. 6 StPO) wird nicht durch einen unwirksamen Verzicht auf öffentliche Verhandlung
oder durch einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit verwirkt (RGSt 64, 385 (388); RGZ 157, 341 (347);
BGH NJW 1967, 687; MDR 1978, 461; Kissel/Mayer Rn. 58 mwN).“
Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte weniger als acht Monate zuvor den Öffentlichkeitsgrundsatz durch den von ihm zitierten
Beschluss vom 02.03.2022 (Az. 2 AZN 629/21) noch bekräftigt
und das Urteil eines Landesarbeitsgerichts mit folgendem Leitsatz aufgehoben: „Auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden.“
Auch der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte den Öffentlichkeitsgrundsatz mit
Beschluss vom 22.09.2016 (Az. 6 AZN 376/16), Rn. 6: „Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer
Rechtspflege gehört und in § 169 Satz 1 GVG niedergelegt ist, verlangt, dass
jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann (BAG 19. Februar 2008
- 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - zu I 1 der Gründe,
BGHSt 27, 13). Erforderlich ist weiter, dass sich jeder Interessierte
ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen
kann (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981
- 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe). Wird eine Verhandlung oder Beweisaufnahme
an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt, ist deshalb sicherzustellen,
dass auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung
ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können (BGH 22. Januar 1981
- 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe). Welche Anforderungen dabei zu stellen
sind, hängt vom Einzelfall ab. Im Regelfall ist es zur Wahrung des Grundsatzes
der Öffentlichkeit jedoch erforderlich, dass Ort und Zeit des neuen
Verhandlungsorts in öffentlicher Sitzung verkündet und durch einen Hinweis am
Gerichtssaal bekannt gemacht werden. Nur so ist im Allgemeinen
sichergestellt, dass sich auch beliebige Zuhörer, die erst nach der Verkündung
der Verlegung des Verhandlungsorts im Gerichtsgebäude erscheinen, über Ort und
Zeit der Weiterverhandlung informieren können (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 -
2 BvR 1620/01 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe;
weiter gehend Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 49: Aushang auch am neuen
Verhandlungsort).“
Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts folgte ebenfalls der Rechtsprechung
des 6. Senats mit Beschluss vom 16.05.2019 (Az. 8 AZN 809/18), Rn. 6: „Nach § 52 Satz 1 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG sind die Verhandlungen vor
dem Landesarbeitsgericht öffentlich, soweit das Gericht die Öffentlichkeit nicht
unter den Voraussetzungen des § 52 Satz 2 ArbGG ausschließt. Der Grundsatz
der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört
und ebenfalls in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt ist, schließt sowohl die
Möglichkeit ein, von einer Sitzung Kenntnis zu nehmen, als auch die Möglichkeit,
an ihr teilzunehmen (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - zu 2
der Gründe; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 5; 19. Februar
2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 - 3 StR 291/76 - zu I 1 der
Gründe, BGHSt 27, 13). Sinn und Zweck dieser Prozessrechtsmaxime ist in
erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG
10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - zu 2 der Gründe mwN; vgl. MüKoZPO/
Zimmermann 5. Aufl. § 169 GVG Rn. 3). Die auch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die Rechtsunterworfenen
vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist
außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern
(BVerfG 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - Rn. 37 mwN, BVerfGK 19, 352; vgl. auch
BVerfG 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 - Rn. 22 ff.; 19. März 2013 - 2 BvR
2628/10 ua. - Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168; BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 10).“
Der Bundesgerichtshof entschied in einer mit dem vorliegenden Rechtsfall vergleichbaren Situation mit
Beschluss vom 18.07.2006, 4 StR 89/06 (= NStZ 2013, 64),
dass der verfrühte Verhandlungsbeginn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist,
der durch eine Wiederholung des verfrühten Verfahrensabschnitts geheilt wird.
Die vom 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2001 (Az. 2 BvR 1620/01) zu 2 der Gründe
ist keineswegs einschlägig für den vorliegenden Rechtsfall und vom 2. Senat unvollständig wiedergegeben (nur mit dem ersten Satz unter Auslassung des ebenso bedeutsamen, zweiten Satzes des Bundesverfassungsgerichts);
das Bundesverfassungsgericht führt nämlich Folgendes zum Öffentlichkeitsgrundsatz im ersten und zweiten Satz zusammengehörend aus: „Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es nicht,
dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält.
Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere
Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der
tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. Kuckein in: Karlsruher
Kommentar, 4. Auflage, § 338 Rn. 86 m.w.N.).“
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte mit seiner Entscheidung vom 05.07.2006 (Az. 2 BvR 998/06) zu 2 der Gründe den Öffentlichkeitsgrundsatz: „Danach muss einerseits gewährleistet sein, dass sich
jedermann ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit
der Sitzung verschaffen kann, und andererseits, dass ihm im Rahmen der tatsächlichen
Gegebenheiten der Zutritt eröffnet wird (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 169 Rn. 3; Pfeiffer, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 21).“
Dementsprechend erläutert das Justizministerium Nordrhein-Westfalen (wie das Bundesverfassungsgericht in der obigen Entscheidung vom 10.10.2001,
Az. 2 BvR 1620/01)
im Online-Recht von A bis Z
für Bürgerinnen und Bürger Folgendes: „Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet, dass eine Gerichtsverhandlung an einem Ort oder in einem Raum stattfinden muss,
zu dem während der Verhandlung jedermann der Zutritt offen steht. Hierzu gehört auch, dass jedermann die Möglichkeit hat,
sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren.“
Der gerne (ohne den jeweiligen Kontext und somit unvollständig) zitierte Satz,
der Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen werde vom Öffentlichkeitsgrundsatz
nicht erfasst, ist also einzig dahingehend zu verstehen, dass ein Vertrauen in keine
Terminänderungen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht erfasst ist. Natürlich dürfen sich
bereits angekündigte Termine noch ändern, aber auch Änderungen von Zeit und Ort der
öffentlichen Verhandlung müssen korrekt bekannt gemacht werden, so dass an der Verhandlung
interessierte Zuhörer vorab rechtzeitig Kenntnis davon erhalten können.
Dementsprechend hält der Karlsruher Kommentar zur StPO mit GVG, 9. Auflage 2023, § 169 GVG, Rn. 7
Folgendes fest: „Der Öffentlichkeitsgrundsatz umfasst nicht das
Vertrauen auf die Zuverlässigkeit und die Einhaltung einer mündlichen Terminsankündigung
(stRspr, s. BGH StV 1984, 146; BGH BeckRS 2002, 1126).“
Es genügt dem Öffentlichkeitsgrundsatz aber eben nicht,
dass die Tür des Verhandlungssaals nicht abgeschlossen ist und jeder, der (zufällig)
vorbeikommt, sich zu einer beliebigen Verhandlung hineinsetzen kann.
Die vom Bundesarbeitsgericht zitierte Entscheidung des
OLG Hamm vom 25.06.2012, III-3 RBs 149/12 (= NStZ 2013, 64), Rn. 14 f.,
ist ebenfalls überhaupt nicht einschlägig für den vorliegenden Rechtsfall,
da es um eine angekündigte spätere Verhandlungsfortsetzung (statt eines unangekündigt verfrühten Verhandlungsbeginns) ging.
Dies bestätigt auch ein Blick in den Karlsruher Kommentar zur StPO mit GVG, 9. Auflage 2023, § 169 GVG, Rn. 7: „Sind Ort und Zeit der Verhandlung ordnungsgemäß bekannt gegeben, reicht dies für die Wahrung der Öffentlichkeit aus;
dass der Aushang keine Uhrzeit ausweist oder die Sitzung zu einer späteren Uhrzeit beginnt als angekündigt, ist unschädlich
(OLG Hamm NStZ 2013, 64 mwN).
Üblich und idR notwendig ist ein außerhalb am Verhandlungssaal während der Verhandlung angebrachter Hinweis.“
Christian Arnold (Fachanwalt für Arbeitsrecht):
BAG: Keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei zu frühem Terminsaufruf.
Online-Artikel vom 20.04.2023 (ArbRAktuell 2023, 218 bzw. FD-ArbR 2023, 456881). Korrigendum: Dieser Artikel legt unzutreffend nahe,
dass die mündliche Gerichtsverhandlung vom 21.03.2022 „im Einvernehmen aller Beteiligten früher
aufgerufen und durchgeführt“ wurde. Dies war aber gar nicht der Fall, siehe oben. Anmerkung: Auch wäre ein (ggf. nur konkludentes) Einverständnis der Parteien nach ständiger Rechtsprechung
irrelevant für den Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz als absoluten (!) Revisionsgrund.
Da die Öffentlichkeit kein Mitspracherecht an der Gerichtsverhandlung hat, kann und darf
die Öffentlichkeit nicht durch eine Verabredung der Prozessbeteiligten ausgeschlossen werden.
Ansonsten wären verdeckte Absprachen hinter für die Öffentlichkeit verschlossenen Türen möglich,
was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die neutrale und unabhängige
Entscheidungsfindung der Gerichte erheblich beeinträchtigen würde.