Kein Rechtsmissbrauch - Rettet den Kündigungsschutz am Arbeitsplatz!
Ankündigung: Baldiges Update (vor Ende November 2024) mit ausführlicher
Besprechung neuer Urteile zum Auflösungsantrag als Beispiele grober Richterwillkür
Mehr zum Inhalt und Ziel der Petition:
-
Bislang verließ sich der Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Kündigungsschutz
(§ 1 KSchG),
aber die Arbeitsgerichte ersetzen ihn immer öfter mit der
Zwangsauflösung des Arbeitsverhältnisses.
- Hierfür missbrauchen sie den lange Zeit im Gesetz
schlummernden Ausnahmeparagraphen
§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG,
der richterliche Willkür kaum beschränkt.
-
Der Arbeitnehmer verliert seinen Job trotz erfolgloser,
unwirksamer Kündigung durch den Arbeitgeber.
- Hierfür löst das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers
das Arbeitsverhältnis auf - ohne Kontrollmöglichkeit durch Personalrat oder
Betriebsrat und oft entgegen der Meinungsfreiheit.
-
Als Begründung genügt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem
Arbeitnehmer den Betriebszwecken angeblich nicht mehr dienlich sei.
-
Für die gerichtliche Zwangsauflösung muss kein schuldhaftes
Fehlverhalten des Arbeitnehmers wie bei einer Kündigung vorliegen.
-
Sogar wenn der Arbeitgeber selbst die Spannungen am Arbeitsplatz oder
im Gerichtsverfahren provozierte, kann dies die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses bedeuten.
- Die Petition hat zum Ziel, den Ausnahmeparagraphen
gesetzlich erheblich einzuschränken oder besser ganz abzuschaffen,
um den Jobverlust durch willfährige Gerichte zu verhindern.
- Das Gesetz zum Kündigungsschutz (KSchG) muss wieder ein
Bestandsschutzgesetz werden und kein Auflösegesetz zum Jobverlust!
-
Eigentlich war der Ausnahmeparagraph im Kündigungsschutzgesetz seit 1951
nur für seltene Fälle vorgesehen. Ein übliches Fallbeispiel sind grobe Beleidigungen
der Vorgesetzten durch den gekündigten Arbeitnehmer im Gerichtsverfahren,
welche eine gute Zusammenarbeit im Betrieb nicht mehr erwarten lassen.
-
Beispiele des besonders eklatanten Missbrauchs des Paragraphen
entgegen der Meinungsfreiheit sind nicht nur für den Arbeitgeber unbequeme
Veröffentlichungen [1], sondern auch unveröffentlichte (!) kritische Bemerkungen
des Arbeitnehmers oder dessen Anwalt an den Arbeitgeber [4] und seinen
Bevollmächtigten [3] oder an den Vorstand der Konzernmutter [2].
-
Selbst bei erwiesenen Missständen kann bereits ein „Drohen“ mit der Presse [3]
oder die tatsächliche Erhebung einer Diskriminierungsklage gegen den Arbeitgeber [5]
kontraproduktiv sein und den Auflöseantrag begründen.
-
Das zum Beweis von Mobbing notwendige Beifügen eines Befundberichts des
Therapeuten des Arbeitnehmers, der ihn wegen der Folgen von Schikanen am
Arbeitsplatz behandelte, kann ebenfalls ein Auflösungsgrund sein [5].
-
Außerdem sollte man besser keinen Dritten wie zum Beispiel
den Arzt oder Therapeuten im Schriftsatz zitieren,
da man sich laut Gericht dessen (ggf. kritische) Sicht auf den Arbeitgeber allein
durch die Zitierung bereits zu eigen macht, sogar wenn man sich davon sogleich
ausdrücklich distanzierte und einzig der Bevollmächtigte (und nicht der Arbeitnehmer)
den Schriftsatz verfasste und unterzeichnete [5],[6].
Der Kündigungschutz und die Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz sind
erheblich unter Druck, vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Mehr Gerichtsentscheidungen:
Im Folgenden werden exemplarisch Urteile zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers aufgeführt,
die näher hinterfragt werden können:
- [1] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2023, Az. 19 Sa 509/23.
- [2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2016, Az. 5 Sa 313/15.
- [3] LAG Köln, Urteil vom 23.01.2014, Az. 7 Sa 97/13.
- [4] LAG Köln, Urteil vom 16.08.2018, Az. 7 Sa 793/17.
- [5] LAG Köln, Urteil vom 21.03.2022, Az. 2 Sa 215/21.
- [6] LAG Köln, Urteil vom 16.05.2023, Az. 4 Sa 559/22.
Address/Impressum/V.i.S.d.P.
|
Dr. Mario Albrecht
Lortzingstr. 5
92665 Altenstadt
Germany
|
Last updated on 9 November 2024.